Weiter liegt die Bauparzelle gemäss Art. 3 Abs. 2 BSchR27 – wie das ganze Aaretalschutzgebiet – in der Baumschutzzone A. Die Beseitigung von Bäumen bedarf in dieser Zone ab einem gewissen Mindestumfang (Mindest-Stammumfang 30 cm bzw. Durchmesser ca. 10 cm, gemessen 1 m über dem gewachsenen Boden) einer Bewilligung (Art. 3 Abs. 3 Bst. a BSchR). Die Bewilligungsgründe sind in Art. 4 BSchR aufgeführt. Für jeden beseitigten Baum ist in der Regel eine geeignete Ersatzpflanzung auf dem gleichen oder, in Ausnahmefällen, auf einem benachbarten Grundstück anzuordnen (Art. 5 Abs. 1 BSchR).