a) Gemäss den Beschwerdeführenden fehlt es an den Bewilligungsgründen für die Rodung der geschützten Bäume. Die Ausführungen der Vorinstanz zum schlechten Zustand der Bäume seien weder hinreichend schlüssig noch nachvollziehbar. Auch würden die geplanten Ersatzpflanz ungen hinsichtlich Qualität, Anzahl, Baumhöhe und Volumen keine gleichwertige Kompensation zum bestehenden Baumbestand darstellen. Der Beschwerdeführer 27 befürchtet zudem, eine Rotbuche nahe an der Parzellengrenze würde durch die Bauarbeiten derart beschädigt, dass diese anschliessend absterben und gefällt werden müsse.