Da sich die Bauparzelle in einer Wohnzone befindet, kann eine Nutzbarmachung des Gartenbereichs mittels Terrassierung nicht grundsätzlich verboten werden. Auch aus ästhetischer Sicht ist eine Terrassierung dieses Bereichs nicht ausgeschlossen, wie dies die OLK in zutreffender Weise auch schon am Augenschein vom 16. Oktober 2014 ausführte, als noch das erstinstanzlich bewilligte Vorhaben beurteilt wurde: So lehne sie Terrassierungen grundsätzlich nicht ab, solche seien im Aarehang auch schon vorhanden. Hier sei aber mindestens ein Niveau zu viel geplant.25 25 Protokoll des Augenscheins vom 15. Oktober 2014, S. 15 Votum OLK. 24