g) Das Rechtsamt der BVE konnte sich anlässlich des Augenscheins vom 16. Oktober 2014 ein eigenes Bild des Standortes und der Umgebung machen. Wie die OLK in ihrem ersten Bericht vom 2. September 2014 treffend ausführt, prägt das Chalet als Punktbau mit dem talseitig hohen Sockelgeschoss das Bild der Bauparzelle. Der darunterliegende, leicht terrassierte Garten ist mit diversen Bäumen und Sträuchern durchsetzt und wirkt durch seine verwilderte Art unberührt und naturnah. Allerdings ist der Garten in diesem Zustand kaum nutzbar. Da sich die Bauparzelle in einer Wohnzone befindet, kann eine Nutzbarmachung des Gartenbereichs mittels Terrassierung nicht grundsätzlich verboten werden.