Das Bauvorhaben liegt zudem im Aaretalschutzgebiet. Zweck des Aaretalschutzgebiets ist nach Art. 72 Abs. 1 BO die Erhaltung der besonderen Schönheit der kleinmassstäblich überbauten sowie stark durchgrünten Aaretalhänge. Art. 74 Abs. 1 BO verlangt unter anderem, dass sich Bauten und Anlagen einschliesslich Stützmauern bezüglich Gestaltung, Grösse und Farbgebung ins Landschaftsbild der Aaretalhänge einfügen müssen.