f) Zusammenfassend beeinträchtigt das Bauvorhaben – der Fachbeurteilung der städtischen Denkmalpflege folgend – weder das erhaltenswerte Gebäude der Beschwerdegegner noch das schützenswerte Gebäude des Beschwerdeführers 27 in übermässiger bzw. unzulässiger Weise. Es ist mit den Vorgaben der Denkmalpflege vereinbar. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Ortsbild- und Umgebungsschutz 19