Dass die Denkmalpflege die Umgebungsgestaltung des ursprünglichen Projekts kritisiert hat, ist vorliegend nicht mehr von Bedeutung, ist doch bei der Beurteilung nur noch das aktuelle, inzwischen mehrfach geänderte Projekt massgebend. Im Übrigen kritisierte die Denkmalpflege bei der Umgebungsgestaltung des damaligen Projekts nicht eine übermässige Beeinträchtigung des Hauses des Beschwerdeführers 27, sondern eine solche des Hauses der Beschwerdegegner bzw. des diesbezüglichen Ensembles (Gebäudegruppe B "Chalet AI.________Strasse; das Haus des Beschwerdeführers 27 gehört nicht zu diesem Ensemble).