Der Beschwerdeführer 27 dagegen begründet nicht näher, wieso sein Haus – wie von ihm behauptet – durch das Bauvorhaben stark beeinträchtigt und in seiner Bedeutung heruntergesetzt wird. Dass die Denkmalpflege die Umgebungsgestaltung des ursprünglichen Projekts kritisiert hat, ist vorliegend nicht mehr von Bedeutung, ist doch bei der Beurteilung nur noch das aktuelle, inzwischen mehrfach geänderte Projekt massgebend.