August 2014). Im vorinstanzlichen Entscheid wird als Auflage verlangt, dass neben allen baulichen Einzelheiten der Fassaden, des Liftanbaus und des Daches auch die Hochbauten in der Umgebung vor Vergebung der entsprechenden Arbeiten der Denkmalpflege vorzulegen sind (Entscheid, S. 13 unten). Der Beschwerdeführer 27 dagegen begründet nicht näher, wieso sein Haus – wie von ihm behauptet – durch das Bauvorhaben stark beeinträchtigt und in seiner Bedeutung heruntergesetzt wird.