Durch die Hanglage und den Standort des Gebäudes der Beschwerdegegner im oberen Bereich der Bauparzelle hebt sich dieses von der geplanten Terrassierung und der neuen Umgebungsgestaltung inklusive Pool im unteren Teil der Parzelle deutlich ab und bleibt mit seinen Qualitäten und Eigenschaften, die zu seiner Qualifizierung als erhaltenswert geführt haben (vgl. E. 5d), erkennbar. Selbst wenn gewisse höhere Bäume weichen werden, bleibt aus der Distanz vorab das Gebäude, die darunterliegende Terrassierung jedoch nicht oder kaum wahrnehmbar, wie dies der Rundgang anlässlich des Augenscheins vom 16. Oktober 2014 gezeigt hat.19