Eine unzulässige Beeinträchtigung der beiden Baudenkmäler durch diese neue Umgebungsgestaltung ist aus denkmalpflegerischer Sicht jedoch zu verneinen: Durch die Hanglage und den Standort des Gebäudes der Beschwerdegegner im oberen Bereich der Bauparzelle hebt sich dieses von der geplanten Terrassierung und der neuen Umgebungsgestaltung inklusive Pool im unteren Teil der Parzelle deutlich ab und bleibt mit seinen Qualitäten und Eigenschaften, die zu seiner Qualifizierung als erhaltenswert geführt haben (vgl. E. 5d), erkennbar.