e) Bei den geplanten, baulichen Veränderungen in der Umgebung des Hauses ist zu prüfen, ob durch diese die beiden Baudenkmäler (erhaltenswertes Haus der Beschwerdegegner, schützenswertes Haus des Beschwerdeführers 27) beeinträchtigt werden. Die Vorgabe von Art. 10b Abs. 1 BauG, wonach Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen, ist jedoch nicht absolut zu verstehen und bedeutet nicht, dass die Umgebung überhaupt nicht verändert werden darf. Eine Veränderung soll aber auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen und dieses nicht wesentlich beeinträchtigen.18