Schliesslich sind diverse Änderungen an den Raumstrukturen geplant, welche vorab eine Folge der Auslagerung der Erschliessungstreppen in den Anbau sind. Nach Art. 10b Abs. 3 BauG sind zwar erhaltenswerte Baudenkmäler mit ihren Raumstrukturen zu bewahren, d.h. eine Auskernung ist in der Regel ausgeschlossen. Anders als bei schützenswerten Baudenkmälern verlangt das Gesetz hier aber nicht auch den Erhalt der inneren Bauteile und festen Ausstattungen.17 Vorliegend kann nicht von einer Auskernung gesprochen werden. Die Raumstrukturen verändern sich zwar, trotzdem wird die Grundstruktur nicht völlig abgeschafft.