Diese Ausführungen der städtischen Denkmalpflege überzeugen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Baudenkmäler nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden dürfen (Art. 10b Abs. 1 BauG). Die neuen Dachlukarnen sowie die Dachflächenfenster auf der Nordwest- und auf der Südostseite dienen der Belichtung des neu geplanten Wohnraums im Dachgeschoss. Die Dachlukarnen sind mit einer Breite von jeweils 2.65 m relativ bescheiden und nehmen nicht die ganze Dachfläche in Anspruch.