d) Vorab ist zu prüfen, ob die geplanten baulichen Veränderungen am Haus der Beschwerdegegner den denkmalpflegerischen Vorgaben standhalten. Relevant ist dabei das Bauvorhaben, wie es sich aus den Plänen der Projektänderung II vom 20. April 2015 / 30. Juni 2015 ergibt, wobei sich dieses hinsichtlich der geplanten Veränderungen am bestehenden Haus mit den beiden Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nicht geändert hat.