Diese Ausführungen zeigen, dass das Bauvorhaben sowohl im ursprünglichen Zustand als auch nach Einreichung der Projektänderung im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren durch die städtische Denkmalpflege als zuständige Fachbehörde beurteilt worden ist, auch wenn kein eigentlicher Fachbericht eingeholt wurde. Ein Verstoss gegen Art. 10c Abs. 1 BauG oder Art. 22 BewD – wie dies von den Beschwerdeführenden 1 bis 26 sinngemäss geltend gemacht wird – ist damit zu verneinen. Die fehlende schriftliche Beurteilung der Denkmalpflege führte jedoch zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden (vgl. E. 3 und 4).