Umgebungsgestaltung sei auf die wesentlichen, von ihr beanstandeten Mängel eingegangen worden. Die baurechtlichen Bedingungen der Terrassierungen im Aussenraum seien eingehalten und weder das Stadtplanungsamt noch Stadtgrün habe gegen das überarbeitete Projekt einen Einspruch erhoben. Entsprechend führte die Vorinstanz im Entscheid aus, die in der ersten Eingabe ersuchten Eingriffe am bestehenden Gebäude seien mit der zweiten Eingabe reduziert worden. Die Denkmalpflege der Stadt Bern habe die zweite Eingabe (Projektänderung) nicht beanstandet.