Betreffen Baubewilligungsverfahren schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen (Art. 10c Abs. 1 BauG, Art. 22 Abs. 3 BewD). Allerdings kann die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) gemäss Art. 36 Abs. 2 DPG13 auf Gesuch hin Gemeinden mit einer eigenen, geeigneten Fachstelle für Denkmalpflege Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz übertragen. Dies ist bei der Stadt Bern der Fall.