b) Das umstrittene Chalet an der AI.________Strasse 18 ist im Bauinventar AM.________ als erhaltenswertes K-Objekt eingestuft und gehört zu einer Gebäudegruppe (Gebäudegruppe B, Chalets AI.________Strasse). Beim unmittelbar benachbarten Gebäude des Beschwerdeführers 27 handelt es sich gemäss Bauinventar um ein schützenswertes K-Objekt, welches ebenfalls einer Gebäudegruppe zugeteilt ist 13