Der Beschwerdeführer 27 rügt, das in seinem Eigentum stehende, schützenswerte Gebäude werde durch das Bauvorhaben stark beeinträchtigt und in seiner Bedeutung heruntergesetzt. Der Denkmalpfleger habe sich zu diesem Aspekt nicht geäussert. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Denkmalpfleger das Projekt und vor allem die Umgebungsgestaltung zunächst äusserst kritisch beurteilt, seine Beurteilung aber anschliessend geändert habe, obwohl die Umgebungsgestaltung gleich blieb.