Mit dem Bauprojekt gehe der ursprüngliche Charakter des erhaltenswerten Objekts gänzlich verloren. Obwohl eine Überprüfung des vorliegenden Um- und Ausbaus durch die Fachbehörden unabdingbar sei, finde sich in den gesamten Akten weder eine Stellungnahme noch ein Fachbericht der Denkmalpflege der Stadt Bern oder der Freiraumplanung. Da keine Berichte der Fachbehörden vorlägen, verstosse das Bauvorhaben gegen Art. 10b Abs. 1 BauG.