5. Denkmalpflege a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 26 monieren, das Bauvorhaben sei nicht bewilligungsfähig, weil die geplanten baulichen Änderungen das denkmalgeschützte Chalet beeinträchtigten. Die Beschreibung im Objektblatt des städtischen Bauinventars mache die Kleinmassstäblichkeit des Chalets mit seinen äusseren Besonderheiten deutlich. Diese Merkmale würden mit dem Vorhaben in unzulässiger Weise beseitigt. Die Um- und Ausbauten stünden in keinem Verhältnis zu den Massen und Proportionen des bestehenden kleinräumigen Wohnhauses. Mit dem Bauprojekt gehe der ursprüngliche Charakter des erhaltenswerten Objekts gänzlich verloren.