In diesem Punkt hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Dasselbe gilt für den Bereich der Denkmalpflege. Hierzu führt die Stadt im Entscheid einzig aus, die Denkmalpflege der Stadt Bern habe weder die bereinigte erste Eingabe, noch die zweite Eingabe (Projektänderung) beanstandet (S. 5 Entscheid). Die Denkmalpflege habe keine Kehrtwende vollzogen. Die durch die Denkmalpflege nach der ersten Eingabe kritisierten Punkte seien von der Bauherrschaft überarbeitet worden, bevor das Gesuch erstmals bekannt gemacht worden und von der Denkmalpflege erneut beurteilt worden sei (S. 8 Entscheid).