Was die Rodung der Bäume anbelangt, so verweist die Vorinstanz im Entscheid auf die Einschätzung der Fachbehörden: Mit der Unterzeichnung des Umgebungsgestaltungsplanes habe das Stadtplanungsamt/Freiraumplanung in Absprache mit der Stadtgärtnerei der Fällung diverser Bäume und deren Ersatzbepflanzung zugestimmt (S. 7 des Entscheids). Wieso die Vorinstanz bzw. die Fachbehörde die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Baumschutzreglement der Stadt Bern als erfüllt erachtet, ergibt sich jedoch weder aus dem Entscheid noch aus den Vorakten. In diesem Punkt hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.