der Südwestseite werde nicht als Fassade, sondern als Garageneinfahrt betrachtet (S. 6 des Entscheids). Damit hat die Vorinstanz kurz begründet, wieso ihrer Ansicht nach von einer unterirdischen Baute auszugehen ist. Damit waren die Beschwerdeführenden in der Lage, die Baubewilligung in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Diesbezüglich ist die Vori-nstanz deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Was die Rodung der Bäume anbelangt, so verweist die Vorinstanz im Entscheid auf die Einschätzung der Fachbehörden: