c) Hinsichtlich der Einstellhalle wird im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten, dass gemäss Art. 37 BO unterirdische Bauten an die Grenze gebaut werden können, sofern eine angemessene Bepflanzung des überdeckten Areals möglich sei. Der eingereichte Umgebungsgestaltungsplan weise eine angemessene Bepflanzung aus. Die Öffnung auf 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 mit Hinweisen. 12 BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff. 11