Die Beschwerdeführenden 1 bis 26 machen geltend, die Vorinstanz habe sich zu ihren Ausführungen und Argumenten im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz nicht geäussert. Sie habe nur darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Baubewilligungsverfahren die Überprüfung durch die Denkmalpflege und die Freiraumplanung erfolgt sei. Hinsichtlich der Fällung der Bäume sind sie ebenfalls der Ansicht, der Entscheid sei ungenügend begründet und die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt.