a) Der Beschwerdeführer 27 bringt vor, auf seine Rüge, wonach es sich bei der geplanten Einstellhalle nicht um eine unterirdische Baute handle, gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Gleiches gelte auch für die Einwände in der Einsprache, dass die Bewilligungsgründe für die Rodung der Bäume nicht nachgewiesen seien und die Ersatzpflanzungen ungenügend seien.