Die Beschwerdeführenden hatten zudem die Möglichkeit, während der Rechtsmittelfrist die Akten einzusehen und von den vorhandenen Fach- und Amtsberichten und den weiteren Unterlagen Kenntnis zu nehmen. Das Rechtsamt der BVE gewährte dem Beschwerdeführer 27 mit Verfügung vom 9. September 2014 Einsicht in die amtlichen Akten. Auch den übrigen Verfahrensbeteiligten gab es explizit Gelegenheit, auf Gesuch hin Gebrauch von ihrem Recht auf Akteneinsicht zu machen.