Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Weiter müssen die Einschätzungen der Fachbehörden (etwa der Denkmalpflege, des Stadtplanungsamts oder der Freiraumplanung) zum Auflageprojekt den Einsprechenden zugänglich gemacht werden. Sofern diese Fachmeinungen bereits vor der Auflage eingeholt werden, sind sie als Teil der Auflageakten publik zu machen. Werden diese erst nach der Publikation des Baugesuchs und nach Ablauf der Einsprachefrist eingeholt, sind sie den Einsprechenden zuzustellen. Dies ist vorliegend nicht passiert, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.