c) Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Einsprechenden die Amts- und Fachberichte nicht zugestellt hat. Hierzu wäre sie nach dem Gesagten verpflichtet gewesen, auch wenn die Amts- und Fachberichte in keinem Zusammenhang zu den vorgebrachten Rügen standen. Auch die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 13. Januar 2014 hätte den Einsprechenden von der verfahrensleitenden Behörde grundsätzlich zustellt werden müssen, unbesehen der direkten Zustellung der Eingaben zwischen den anwaltlich vertretenen Parteien. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.