a) Der Beschwerdeführer 27 führt aus, ihm seien von der Vorinstanz weder die Stellungnahme der Bauherrschaft vom 13. Januar 2014 noch die Amts- und Fachberichte zugestellt worden, so dass er keine Gelegenheit gehabt habe, hierzu Stellung zu nehmen. Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör auch verletzt worden, indem die Stadt den Einsprechenden eine allfällige Stellungnahme der Stadtbildkommission oder eine Zusammenfassung allfälliger mündlicher Äusserungen nicht bekannt gegeben habe. Gleiches gelte für eine von der Vorinstanz eingeholte Information beim Bundesamt für Kultur.