Das Projekt bleibt in den Grundzügen gleich. Deshalb nahm das Rechtsamt die Projektänderungsgesuche als Projektänderungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand. Die Projektänderungen ersetzen das ursprüngliche Projekt des Baugesuchs. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur noch das geänderte Projekt gemäss der letzten Projektänderung (Projektänderung II, Pläne vom 17. April 2015 und 23. Juni 2015, alle gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 20. April 2015 und 30. Juni 2015). Das von der Vor-instanz beurteilte ursprüngliche Projekt ist nicht mehr zu prüfen. 3. Rechtliches Gehör: Zustellung Amts- und Fachberichte