Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind Eigentümer oder Mieter der benachbarten Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. AG.________ (Beschwerdeführende 1 bis 26) bzw. Eigentümer der benachbarten Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. AH.________ (Beschwerdeführer 27). Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art.