2015, alle gestempelt vom Rechtsamt der BVE am 2. März 2015, im Folgenden: Projektänderung I). Mit Verfügung vom 9. März 2015 führte das Rechtsamt der BVE aus, aufgrund einer ersten summarischen Prüfung sei es fraglich, ob die geplante Garage die Voraussetzungen einer unterirdischen Baute im Sinne von Art. 37 Abs. 4 BO2 erfülle. So scheine diese geplante Nebenbaute nicht vollständig vom Erdreich überdeckt zu sein, sondern auf der Südostseite in der ganzen Länge oberirdisch in Erscheinung zu treten.