die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 14. April 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei der Gesamtentscheid vom 14. April 2014 aufzuheben und zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2014 wehrt sich auch der Beschwerdeführer 27 gegen das Bauvorhaben. Er beantragt, der Gesamtentscheid vom 14. April 2014 sei aufzuheben und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen.