4. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 2'250.00, dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnerinnen zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerinnen haften bezüglich ihres Anteils solidarisch für den gesamten Betrag. Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist. 5. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. IV. Eröffnung