c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Das heisst, sie werden wettgeschlagen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 29. April 2015 wird abgewiesen, soweit sie nicht durch die Projektänderung gegenstandslos geworden ist.