Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich die Gebühr nach dem gesamten Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen (Art. 7 GebV). Die Pauschalgebühr umfasst auch den Aufwand für Mitberichte (Art. 12 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 3'000.00 festgelegt. Darin sind die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der KDP und des OIK II angemessen berücksichtigt.