a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bauvorhaben nach den beiden Projektänderungen den strassenbaupolizeilichen Vorgaben entspricht und ortsbildverträglich ist. Das geänderte Bauvorhaben steht somit mit den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts im Einklang und die Projektänderung ist daher zu bewilligen. Soweit die Beschwerde nicht durch die Projektänderung gegenstandslos geworden ist, ist sie abzuweisen.