Da die Absturzsicherung und die neue Mauer innerhalb des gesetzlichen Strassenabstandes (5.00 m) liegen, ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich. In seinem neuen Amtsbericht Strassenbaupolizei vom 13. Mai 2015 beurteilt der OIK II das Bauvorhaben nun als bewilligungsfähig und beantragt die Erteilung der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes mit Auflagen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerinnen erheben in ihren Schlussbemerkungen keine Einwände gegen den Amtsbericht. Die Gemeinde erachtet das in diesem Punkt geänderte Projekt ebenfalls als bewilligungsfähig.