b) Gegenüber öffentlichen Strassen sind die in Art. 80 SG vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Für Bauten und Anlage an Kantonsstrassen gilt ein Abstand von 5.00 m ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG). Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SG). Da die Absturzsicherung und die neue Mauer innerhalb des gesetzlichen Strassenabstandes (5.00 m) liegen, ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich.