Diese Auffassung teilt auch die Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen für die fragliche Strassenanschlussbewilligung. Die BVE hat keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass der Strassenanschluss an die J.________strasse nach der Projektänderung den massgebenden Vorgaben betreffend Verkehrssicherheit entspricht. 5. Verkehrssicherheit beim Knoten J.________strasse - I.________