4 Abs. 1 VRV28). Mit den daraus erfolgenden tieferen Geschwindigkeiten im Kurvenbereich ergeben sich folglich auch geringere Anforderungen an die Sichtweiten. Bereits bei einer Reduktion der Zufahrtsgeschwindigkeit auf 30 km/h genügt eine Knotensichtweite von 20 m.29 Aus diesem Grund ist die Beurteilung des OIK II, beim Anschluss an die J.________strasse seien die erforderlichen Sichtverhältnisse nach den Projektänderungen nun eingehalten, nachvollziehbar und überzeugend. Diese Auffassung teilt auch die Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen für die fragliche Strassenanschlussbewilligung.