Nach rechts (Südwesten) sind zwei Sichtbermen eingezeichnet. Die Sichtberme 1 führt an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft J.________strasse 18 vorbei und weist eine Länge von 25.60 m auf, die Sichtberme 2 schneidet das Grundstück J.________strasse 18 geringfügig und weist eine Länge von 46 m auf. Bei diesen Sichtbermen handelt es sich jedoch nicht um die Knotensichtweiten. Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigen Fahrzeugen bezeichnet.26