In den Schlussbemerkungen vom 8. Juni 2015 verweisen sie auf die Feststellungen der Fachbehörde, wonach die erforderlichen Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt in die J.________strasse eingehalten bzw. teilweise sogar deutlich übertroffen seien. In ihrer Eingabe vom 7. Juli 2015 ergänzen sie, es treffe zu, dass die Sichtberme von der Einstellhallenausfahrt gegen Westen das gegenüberliegende Grundstück geringfügig schneide. In diesem Bereich habe es weder einen Parkplatz noch eine Föhre, sondern niedriges Gras. Er befinde sich im Strassenabstand und dürfe deshalb auch künftig nicht baulich genutzt oder mit sichtbehindernden Pflanzen oder Einfriedungen versehen werden.