Die Beschwerdegegnerinnen weisen in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2015 darauf hin, die Sicht von der Autoeinstellhalle her nach rechts auf die J.________strasse sei durch die vorgegebene kurvige Strasse notgedrungen beschränkt. Der kurvige Strassenverlauf führe auch dazu, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten tiefer seien. In den Schlussbemerkungen vom 8. Juni 2015 verweisen sie auf die Feststellungen der Fachbehörde, wonach die erforderlichen Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt in die J.________strasse eingehalten bzw. teilweise sogar deutlich übertroffen seien.