a) In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, dem Umgebungsplan zur ersten Projektänderung könne entnommen werden, dass die Sichtdistanz von mindestens 35 m bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h in Richtung Konolfingen nicht eingehalten sei. Die westliche Sichtlinie betrage gemäss Plan lediglich 25.60 m. Die östliche Sichtlinie (Seite J.________strasse 18) möge die Mindestdistanz einhalten, schneide aber die Liegenschaft Konolfingen Grundbuchblatt Nr. K.________. Wegen des Gebüschs und des Parkplatzes sei die verlangte Sicht nicht frei. Die Garageneinfahrt müsse daher verschoben werden.