c) Die Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen erklärt, es sei nicht vorgesehen, die J.________strasse über das in Art. 7 Abs. 4 BauV17 vorgeschriebene Mass von 5.00 m zu verbreitern oder mit einem Gehweg zu ergänzen. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Ausnahme vom Strassenabstand das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit entgegensteht. In seinem Fachbericht vom 5. August 2014 kam der OIK II zum Schluss, dass die Mauer, die Böschung und der Besucherparkplatz östlich der Einstellhallenausfahrt die Sichtweiten beim geplanten Anschluss an die J.________strasse beeinträchtigen würden. Die projektierten Veloabstellplätze würden die Sichtverhältnisse teilweise beeinträchtigen.