Kleinbauten können im Strassenabstand auf Zusehen hin bewilligen werden, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist. Die Bewilligung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden (Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 BauG). Sowohl für die ordentliche als auch für die erleichterte Ausnahme vom Strassenabstand gilt als weitere Voraussetzung, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SG, Art. 28 Abs. 1 Bst. b BauG). Unter diesem Titel ist in erster Linie zu prüfen, ob der Näherbau zur Strasse die Verkehrsübersicht oder eine denkbare spätere Strassenerweiterung beeinträchtigen könnte.16